BU-Police: Verzicht auf Beitragsanpassung nach § 163 VVG
Verzicht auf Beitragsanpassung nach § 163 VVG in der BU-Versicherung: Stabile Beiträge ohne einseitige Erhöhungen durch den Versicherer
Verzicht auf Beitragsanpassung nach § 163 VVG in der BU-Versicherung
- § 163 VVG erlaubt Versicherern, Beiträge anzupassen, wenn sich Kalkulationsgrundlagen erheblich ändern.
- Verzicht auf § 163 VVG bedeutet, dass der Versicherer keine einseitigen Beitragserhöhungen vornehmen kann.
- Vorteile: Planungssicherheit, transparente Kosten, keine unerwarteten Erhöhungen.
- Nachteile: Möglicherweise höhere Anfangsbeiträge, konservativere Kalkulation.
- Fazit: Eine sinnvolle Option für Versicherungsnehmer, die stabile Beiträge bevorzugen.
Der Verzicht auf Beitragsanpassung nach § 163 VVG in der Berufsunfähigkeitsversicherung bedeutet, dass der Versicherer keine einseitigen Beitragserhöhungen vornehmen kann, selbst wenn sich die Kalkulationsgrundlagen wie Sterbewahrscheinlichkeiten, Invaliditätsraten oder Kapitalerträge erheblich verändern. Dies bietet Versicherungsnehmern eine hohe Planungssicherheit und schützt sie vor unerwarteten Kostensteigerungen. Die Beiträge bleiben stabil und vorhersehbar, was insbesondere bei langfristigen Verträgen von Vorteil ist. Allerdings kann dieser Verzicht dazu führen, dass die Beiträge von Anfang an etwas höher ausfallen, da der Versicherer alle Risiken bereits zu Vertragsbeginn einpreisen muss. Zudem können die Überschussbeteiligungen geringer ausfallen, da der Versicherer konservativer kalkuliert. Dennoch ist der Verzicht eine sinnvolle Wahl für alle, die langfristige finanzielle Sicherheit und stabile Prämien bevorzugen.
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