Werkverkehr: Die gesetzlichen Voraussetzungen ergeben sich aus § 1 GüKG. Die beförderten Güter müssen unter anderem Eigentum des Unternehmens sein oder von ihm verkauft, gekauft, hergestellt, bearbeitet oder instand gesetzt worden sein. Außerdem darf die Beförderung nur eine Hilfstätigkeit des Unternehmens darstellen. Unternehmen, die Werkverkehr mit entsprechend schweren Fahrzeugen betreiben, können zur Anmeldung beim Bundesamt für Logistik und Mobilität verpflichtet sein
Gewerblicher Güterverkehr: Wer gewerblichen Güterkraftverkehr durchführt, benötigt abhängig vom konkreten Einsatz eine entsprechende Berechtigung beziehungsweise Gemeinschaftslizenz. Auch Mitführungs- und Nachweispflichten können bestehen.
Umzugsverkehr: Umzugsverkehr transportieren Möbel, Hausrat und Umzugsgüter für private oder gewerbliche Umzüge. In der Kfz-Versicherung gelten dafür oft besondere Tarife und eine passende Nutzungsart.
Selbstfahrende Arbeitsmaschinen: Sind Fahrzeuge mit eigenem Antrieb, die überwiegend Arbeitsleistungen erbringen und nicht dem Güter- oder Personentransport dienen, z. B. Bagger oder Radlader.
Lehr-Lkw: Fahrschulen müssen geeignete Ausbildungsfahrzeuge verwenden, die den Anforderungen an die jeweiligen Prüfungsfahrzeuge entsprechen. Schulungsfahrzeuge können außerdem mit kontrollierbaren Doppelbedienungseinrichtungen ausgestattet sein.
Selbstfahrervermietung: Wer einen Lkw ohne Fahrer gewerbsmäßig vermietet, muss die Verwendung grundsätzlich der Zulassungsbehörde anzeigen und in der Zulassungsbescheinigung Teil I eintragen lassen, soweit keine gesetzliche Ausnahme greift. Die genaue Annahme, Tarifbezeichnung und Einstufung ist nicht bei allen Versicherern identisch. Deshalb vermeidet der Artikel bewusst konkrete Beitragsversprechen.