Abmelden des KFZ: Was passiert mit Kfz-Versicherung & Beitrag?
Fahrzeug abmelden: Erfahren Sie, was mit Ihrer Kfz-Versicherung passiert, wie die Ruheversicherung funktioniert und wann Beiträge erstattet werden.
Vier Möglichkeiten, ein Fahrzeug heute abzumelden, sind:
Wer sein Auto, Motorrad, Wohnmobil oder ein anderes Kraftfahrzeug vorübergehend nicht mehr nutzen möchte, kann es dieses zum Beispiel über die folgenden Wege abmelden. Aber Abmelden bedeutet nich gleich Aufhebung des Versicherungsvertrages!
- Online-Abmeldung (i-Kfz)
- Persönlich bei der Zulassungsstelle
- Über einen Zulassungsdienst
- Über das Autohaus oder den Händler
Ein weitverbreiteter Irrtum lautet: Mit der Abmeldung endet der Versicherungsvertrag sofort. Tatsächlich führt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs in vielen Fällen zunächst nicht zum endgültigen Erlöschen der Kfz-Versicherung. Der Vertrag geht regelmäßig in eine sogenannte Ruheversicherung über. Für den nicht mehr benötigten Versicherungszeitraum rechnet der Versicherer den Beitrag ab. Bereits im Voraus gezahlte, aber noch nicht verbrauchte Versicherungsprämien werden normalerweise erstattet oder mit anderen Beitragsforderungen verrechnet. Wird das Fahrzeug später wieder auf denselben Halter zugelassen, kann der bisherige Versicherungsvertrag unter bestimmten Voraussetzungen wieder aktiviert werden.
Inhaltsverzeichnis - Abmeldung des KFZ und die Folgen
Was bedeutet die Abmeldung eines Fahrzeugs?
Mit der Fahrzeugabmeldung wird die Zulassung für den öffentlichen Straßenverkehr aufgehoben. Die Kennzeichen werden entstempelt und das Fahrzeug darf anschließend grundsätzlich weder auf öffentlichen Straßen gefahren noch dort abgestellt werden.
Die Zulassungsbehörde informiert den zuständigen Kfz-Versicherer elektronisch über die Außerbetriebsetzung. Eine gesonderte Mitteilung des Fahrzeughalters an die Versicherung ist deshalb meistens nicht erforderlich. Nach § 50 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung gehört die Außerbetriebsetzung zu den Vorgängen, über welche die Zulassungsbehörde den Versicherer unterrichtet.
Trotzdem empfiehlt es sich, die spätere Beitragsabrechnung zu kontrollieren. So lässt sich feststellen, ob das richtige Abmeldedatum übernommen und ein vorhandenes Beitragsguthaben korrekt berücksichtigt wurde.
Endet die Kfz-Versicherung durch die Fahrzeugabmeldung?
Eine vorübergehende Fahrzeugabmeldung führt normalerweise nicht sofort zum vollständigen Erlöschen des Versicherungsvertrags. Stattdessen wird der bisherige Versicherungsschutz zunächst als beitragsfreie Ruheversicherung fortgeführt.
Auch die Musterbedingungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft sehen vor, dass der Vertrag nach der Außerbetriebsetzung unter bestimmten Voraussetzungen in eine Ruheversicherung übergeht. Entscheidend sind jedoch immer die Versicherungsbedingungen des tatsächlich abgeschlossenen Tarifs.
Die Ruheversicherung ist insbesondere dafür gedacht, einen begrenzten Versicherungsschutz aufrechtzuerhalten, solange das Fahrzeug nicht zugelassen ist und ordnungsgemäß abgestellt wird. Bei vielen Versicherern beträgt dieser Zeitraum bis zu 18 Monate.
Wird das Fahrzeug dauerhaft stillgelegt, verkauft, verschrottet oder nach Ablauf der vorgesehenen Ruhezeit nicht wieder zugelassen, kann der Versicherungsvertrag endgültig beendet werden. Die genaue Vertragsfolge richtet sich nach den jeweiligen Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung.
Welcher Schutz besteht während der Ruheversicherung?
Während der Ruheversicherung besteht häufig weiterhin ein eingeschränkter Versicherungsschutz. Die Kfz-Haftpflichtversicherung bleibt im Rahmen der vereinbarten Bedingungen bestehen. War vor der Abmeldung eine Teilkasko- oder Vollkaskoversicherung vereinbart, können zusätzlich bestimmte Teilkaskogefahren eingeschlossen sein.
Hierzu können beispielsweise gehören:
- Diebstahl des abgestellten Fahrzeugs
- Brand oder Explosion
- Sturm, Hagel oder Überschwemmung
- Glasbruch
- Tierbiss oder Kurzschlussschäden
Der konkrete Umfang ist tarifabhängig. Die bisherige Vollkaskodeckung bleibt während der Ruhezeit üblicherweise nicht in vollem Umfang bestehen. Schäden durch selbst verschuldete Unfälle oder Vandalismus können daher ausgeschlossen sein.
Voraussetzung für die Ruheversicherung ist regelmäßig, dass das Fahrzeug nicht im öffentlichen Verkehrsraum steht. Es sollte beispielsweise in einer Garage, auf einem abgeschlossenen Grundstück oder auf einem anderen geeigneten privaten Abstellplatz untergebracht werden.
Das abgemeldete Fahrzeug darf während dieser Zeit nicht im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden. Auch eine kurze Probefahrt, eine Fahrt zur Werkstatt oder das Abstellen am Straßenrand kann problematisch sein.
Was passiert mit dem Versicherungsbeitrag?
Der reguläre Versicherungsbeitrag wird grundsätzlich nur bis zum Tag der Abmeldung berechnet. Wurde der Jahresbeitrag oder ein größerer Teilbetrag bereits im Voraus bezahlt, erstellt der Versicherer eine Schluss- oder Zwischenabrechnung.
Die noch nicht verbrauchte Versicherungsprämie wird normalerweise anteilig erstattet. Maßgeblich ist dabei der Zeitraum zwischen dem Tag der Fahrzeugabmeldung und dem Ende des bereits bezahlten Versicherungsabschnitts. Versicherer beschreiben dieses Verfahren als automatische anteilige Beitragserstattung ab dem Abmeldetag.
Beispiel:
Ein Fahrzeug ist bis zum 31. Dezember versichert und der Jahresbeitrag wurde vollständig bezahlt. Erfolgt die Abmeldung bereits am 30. September, berechnet der Versicherer den Beitrag grundsätzlich nur bis zu diesem Datum. Der zu viel gezahlte Anteil für die verbleibenden Monate wird nach der Vertragsabrechnung zurückgezahlt.
Die Erstattung erfolgt meistens auf das Konto, von dem zuvor die Versicherungsbeiträge eingezogen wurden. Je nach Versicherer und Bearbeitungszeit kann die Gutschrift einige Tage oder mehrere Wochen dauern.
Muss die Kfz-Versicherung zusätzlich gekündigt werden?
Bei einer normalen Fahrzeugabmeldung ist eine zusätzliche Kündigung meistens nicht notwendig. Die Zulassungsstelle übermittelt die Außerbetriebsetzung elektronisch an den Versicherer. Dieser nimmt anschließend die Beitragsabrechnung vor und stellt den Vertrag auf Ruheversicherung um.
Eine Kündigung kann allerdings sinnvoll oder notwendig sein, wenn der Vertrag endgültig beendet werden soll, das Fahrzeug verkauft wurde oder künftig ein anderer Versicherer gewählt werden soll. Dabei sollte berücksichtigt werden, dass eine vorübergehende Abmeldung nicht in jedem Fall als frei nutzbares Sonderkündigungsrecht verstanden werden kann.
Wer sein Fahrzeug lediglich für einige Monate stilllegt und später wieder beim gleichen Versicherer anmelden möchte, sollte den Vertrag nicht vorschnell kündigen. Durch die Fortführung als Ruheversicherung kann die spätere Wiederzulassung einfacher sein.
Wiederzulassung auf denselben Halter
Wird das Fahrzeug innerhalb der vorgesehenen Ruhezeit wieder auf denselben Halter zugelassen, kann der bisherige Versicherungsvertrag regelmäßig wieder in Kraft gesetzt werden. Der Vertrag wird dann mit dem vereinbarten Haftpflicht- und gegebenenfalls Kaskoschutz fortgeführt.
Für die Wiederzulassung wird eine elektronische Versicherungsbestätigung, die sogenannte eVB-Nummer, benötigt. Ohne gültige eVB kann die Zulassungsbehörde das Fahrzeug nicht erneut zum Straßenverkehr zulassen.
Vor der Wiederzulassung sollte mit dem Versicherer geklärt werden:
- ob der bisherige Tarif unverändert fortgeführt werden kann,
- welche Schadenfreiheitsklasse berücksichtigt wird,
- ob sich Fahrer, Fahrleistung oder Fahrzeugnutzung geändert haben,
- ob ein neuer Beitrag berechnet werden muss,
- ob der bisherige Versicherungsumfang weiterhin passend ist.
Auch bei der Wiederzulassung auf denselben Halter kann sich der Beitrag verändern. Gründe dafür können beispielsweise eine neue Typklasse, eine geänderte Regionalklasse, eine andere jährliche Fahrleistung oder eine zwischenzeitliche Tarifanpassung sein.
Was gilt bei einem anderen Halter oder Versicherer?
Wird das Fahrzeug später auf eine andere Person zugelassen, handelt es sich nicht mehr um eine einfache Wiederinkraftsetzung auf denselben Halter. Der neue Halter benötigt grundsätzlich eine eigene eVB-Nummer und einen passenden Versicherungsvertrag.
Auch bei einem Halterwechsel innerhalb der Familie sollte der Versicherer rechtzeitig informiert werden. Der vorhandene Schadenfreiheitsrabatt kann nicht automatisch auf jede andere Person übertragen werden. Eine Übertragung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen und nach den Regeln des jeweiligen Versicherers möglich.
Soll bei der Wiederzulassung ein anderer Versicherer gewählt werden, muss vor dem Zulassungstermin eine eVB des neuen Anbieters vorliegen. Gleichzeitig sollte geklärt werden, ob und zu welchem Zeitpunkt der bisherige Vertrag beziehungsweise die bestehende Ruheversicherung endet.
Bei einem tatsächlichen Halterwechsel informiert die Zulassungsbehörde den bisherigen Versicherer. Der bisherige Vertrag wird dann regelmäßig nicht unverändert mit dem neuen Halter fortgeführt.
Darauf sollten Fahrzeughalter achten
Nach der Abmeldung sollte das Fahrzeug ausschließlich auf privatem Grund und möglichst geschützt abgestellt werden. Außerdem sollten der Abmeldenachweis, die Versicherungsabrechnung und die Rückzahlung des Beitrags kontrolliert werden.
Besonders wichtig sind folgende Punkte:
- Das Fahrzeug darf nicht mehr im öffentlichen Straßenverkehr genutzt werden.
- Die Ruheversicherung ersetzt keine reguläre Zulassung.
- Der Umfang des Versicherungsschutzes ist tarifabhängig.
- Vorausgezahlte Beiträge werden normalerweise anteilig abgerechnet.
- Für die Wiederzulassung wird eine neue eVB-Nummer benötigt.
- Änderungen bei Halter, Fahrerkreis oder Nutzung müssen angegeben werden.
- Nach längerer Stilllegung kann ein neuer Versicherungsantrag erforderlich sein.