Abschleppkosten im Schadensfall: Wer übernimmt die Rechnung?

Abschleppkosten im Schadensfall: Wer zahlt bei Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko, Panne, Schutzbrief oder Automobilclub? Jetzt verständlich erklärt.

Abschleppkosten im Schadensfall?

Ein Unfall oder eine Panne kommt meist unerwartet. Ist das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit, muss es häufig abgeschleppt werden. Die folgende Übersicht zeigt eine Kurzübersicht über mögliche Ereignisse unf die Kostenübernahme:

  • Unverschuldeter Verkehrsunfall > 
  • Selbst verschuldeter Unfall >
  • Teilkaskoschaden (z. B. Wildunfall) >
  • Panne oder technischer Defekt >

Der Anspruch auf Übernahme der Abschleppkosten hängt von der Ursache des Schadens und dem Versicherungsschutz ab. Bei einem unverschuldeten Unfall zahlt in der Regel die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Nach einem selbst verschuldeten Unfall besteht hierfür kein Anspruch aus der eigenen Haftpflichtversicherung. Bei Teilkasko- oder Vollkaskoschäden richtet sich die Kostenübernahme nach den Tarifbedingungen. Bei einer Panne oder einem technischen Defekt helfen häufig ein Schutzbrief oder die Mitgliedschaft in einem Automobilclub.

Inhaltsverzeichnis - Abschleppkosten im Schadensfall wer zahlt

Was gehört zu den Abschleppkosten?

Als Abschleppkosten werden die Aufwendungen bezeichnet, die entstehen, wenn ein nicht mehr fahrbereites Fahrzeug von der Schaden- oder Pannenstelle abtransportiert werden muss. Dazu können unter anderem gehören:

  • Anfahrt des Abschleppdienstes
  • Verladen oder Anheben des Fahrzeugs Transport zur Werkstatt oder zu einem sicheren Abstellplatz
  • Bergung aus einem Graben, einer Böschung oder einem Gelände
  • Einsatz besonderer Bergungsfahrzeuge
  • Sicherung des Fahrzeugs und seiner Ladung
  • vorübergehende Stand- oder Verwahrkosten

Zwischen dem einfachen Abschleppen und einer Bergung bestehen Unterschiede. Steht das Fahrzeug erreichbar am Straßenrand, genügt meist ein normales Abschleppfahrzeug. Liegt es dagegen in einem Graben, ist umgestürzt oder nur schwer zugänglich, können zusätzliche Bergungsarbeiten erforderlich werden. Erstattungsfähig sind in der Regel nur notwendige und angemessene Kosten. Bei einem Haftpflichtschaden muss der Geschädigte die Schadenhöhe möglichst gering halten. Ein Transport über eine sehr große Entfernung zur persönlichen Wunschwerkstatt kann deshalb zu Rückfragen oder Kürzungen führen. Häufig wird zunächst nur der Transport zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt als erforderlich angesehen.

Kfz-Haftpflichtschaden: Der Unfallverursacher

Wer einen Verkehrsunfall verursacht, muss zwischen dem eigenen Fahrzeug und dem Fahrzeug des Geschädigten unterscheiden.

Abschleppkosten des Unfallgegners

Die Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers übernimmt berechtigte Schadenersatzansprüche des Geschädigten. Ist dessen Fahrzeug durch den Unfall nicht mehr verkehrssicher oder fahrbereit, gehören die notwendigen Abschleppkosten grundsätzlich zum ersatzfähigen Schaden.

Bei einer festgestellten Mithaftung werden die Kosten entsprechend der Haftungsquote aufgeteilt. Trägt der Geschädigte beispielsweise eine Mitschuld, kann die gegnerische Versicherung die Erstattung anteilig kürzen.

Abschleppkosten des eigenen Fahrzeugs

Die eigene Kfz-Haftpflichtversicherung übernimmt nicht die Schäden am Fahrzeug des Unfallverursachers. Sie ist dafür da, Schadenersatzansprüche anderer Personen zu regulieren und unberechtigte Forderungen abzuwehren. Muss das eigene Fahrzeug nach einem selbst verschuldeten Unfall abgeschleppt werden, können die Kosten je nach Vertrag über folgende Absicherungen übernommen werden:

  • Vollkaskoversicherung
  • Kfz-Schutzbrief
  • Mitgliedschaft in einem Automobilclub
  • separate Mobilitätsgarantie des Fahrzeugherstellers

Besteht nur eine Kfz-Haftpflichtversicherung ohne ergänzenden Schutz, muss der Halter die Abschleppkosten für das eigene Fahrzeug normalerweise selbst bezahlen.

Kfz-Haftpflichtschaden: Der Geschädigte

Wer unverschuldet in einen Unfall verwickelt wird, kann notwendige Abschleppkosten bei der Kfz-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers geltend machen. Voraussetzung ist, dass das Abschleppen tatsächlich erforderlich war.

Das ist insbesondere der Fall, wenn:

  • das Fahrzeug nicht mehr fahrbereit ist,
  • Flüssigkeiten austreten,
  • sicherheitsrelevante Fahrzeugteile beschädigt wurden,
  • Räder, Lenkung oder Beleuchtung nicht mehr funktionieren,
  • eine Weiterfahrt gefährlich oder gesetzlich nicht zulässig wäre,
  • das Fahrzeug den Straßenverkehr behindert.

Der Geschädigte muss am Unfallort nicht erst mehrere Abschleppunternehmen vergleichen. Die Rechnung sollte sich jedoch in einem nachvollziehbaren und ortsüblichen Rahmen bewegen.

Problematisch kann ein Transport über eine ungewöhnlich große Entfernung sein. Wer das beschädigte Fahrzeug direkt zu einer weit entfernten Stammwerkstatt bringen lässt, muss damit rechnen, dass die gegnerische Versicherung nur die Kosten bis zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt ersetzt.

Auch Standkosten können entstehen, wenn das Fahrzeug zunächst auf dem Gelände des Abschleppunternehmens abgestellt wird. Diese Kosten sollten möglichst begrenzt werden. Der Geschädigte sollte zeitnah mit der Werkstatt, dem Sachverständigen oder der Versicherung klären, wie mit dem Fahrzeug weiter verfahren wird. Die Erstattung hängt dabei von den konkreten Umständen und der notwendigen Standdauer ab. 

Wichtig: Die Rechnung des Abschleppdienstes, den Unfallbericht und vorhandene Fotos sollten aufbewahrt werden. Die Kosten können anschließend zusammen mit den übrigen Schadenpositionen bei der gegnerischen Haftpflichtversicherung eingereicht werden.

Abschleppkosten bei einem Teilkaskoschaden

Die Teilkaskoversicherung übernimmt Schäden am eigenen Fahrzeug, wenn ein versichertes Ereignis vorliegt. Typische Teilkaskoschäden sind beispielsweise:

  • Brand oder Explosion
  • Diebstahl oder versuchter Diebstahl
  • Sturm, Hagel, Blitzschlag oder Überschwemmung
  • Zusammenstoß mit Tieren nach Maßgabe des Tarifs
  • Glasbruch
  • Tierbiss- oder Kurzschlussschäden im vereinbarten Umfang

Ist das Fahrzeug nach einem solchen Ereignis nicht mehr fahrbereit, können notwendige Abschleppkosten je nach Versicherungsbedingungen mitversichert sein. Entscheidend ist, dass das Abschleppen unmittelbar mit dem versicherten Teilkaskoschaden zusammenhängt. Kaskoversicherungen können bei versicherten Natur-, Tier- oder Brandschäden neben den Reparaturkosten auch erforderliche Abschleppkosten übernehmen.

Ein Beispiel: Nach einem Zusammenstoß mit einem Wildtier ist der Kühler beschädigt und Kühlmittel tritt aus. Das Fahrzeug darf nicht weitergefahren werden. In diesem Fall kann das Abschleppen zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt Bestandteil der Schadenregulierung sein.

Nicht jeder technische Defekt ist dagegen ein Teilkaskoschaden. Bleibt das Fahrzeug aufgrund einer verschlissenen Kupplung, eines Motorschadens oder eines defekten Anlassers liegen, besteht aus der Teilkaskoversicherung normalerweise kein Leistungsanspruch. Hier können ein Schutzbrief, ein Automobilclub oder eine Mobilitätsgarantie helfen.

Bei einem Totalschaden können besondere Einschränkungen gelten. Ist das Fahrzeug vollständig zerstört und besitzt erkennbar keinen nennenswerten Restwert mehr, kann die Erstattung von Transport- oder Bergungskosten vom Wortlaut der Versicherungsbedingungen und vom Zweck der Maßnahme abhängen.

Abschleppkosten bei einem Vollkaskoschaden

Die Vollkaskoversicherung enthält grundsätzlich die Leistungen der Teilkasko und erweitert den Schutz insbesondere um selbst verschuldete Unfallschäden sowie mut- oder böswillige Beschädigungen durch Dritte.

Verursacht der Versicherungsnehmer selbst einen Unfall und ist das eigene Fahrzeug anschließend nicht mehr fahrbereit, können die notwendigen Abschleppkosten über die Vollkaskoversicherung abgerechnet werden. Maßgeblich sind jedoch immer die Bedingungen des abgeschlossenen Tarifs.

Typischerweise kann Versicherungsschutz bestehen bei:

  • einem selbst verschuldeten Verkehrsunfall,
  • einem Zusammenstoß mit einem festen Gegenstand,
  • einem Unfall ohne feststellbaren Schädiger,
  • Vandalismus,
  • einem versicherten Teilkaskoereignis.

Die Vollkaskoversicherung übernimmt jedoch nicht automatisch jede Rechnung in unbegrenzter Höhe. Häufig beziehen sich die Bedingungen auf das Abschleppen vom Schadenort zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt. In den GDV-Musterbedingungen ist das Abschleppen eines nach einem versicherten Schaden nicht mehr fahrbereiten Fahrzeugs als mögliche Kostenposition vorgesehen. Die tatsächliche Leistung richtet sich nach den konkreten Versicherungsbedingungen.

Die vereinbarte Selbstbeteiligung kann bei der Schadenabrechnung berücksichtigt werden. Außerdem kann ein regulierter Vollkaskoschaden zu einer Rückstufung der Schadenfreiheitsklasse führen. Deshalb kann es bei kleineren Schäden sinnvoll sein, die voraussichtlichen Gesamtkosten und die mögliche Rückstufung vor der endgültigen Regulierung zu vergleichen.

Ein reiner Fahrzeugdefekt ist auch in der Vollkaskoversicherung normalerweise nicht versichert. Ein Motorschaden durch Verschleiß, eine leere Starterbatterie oder ein defektes Getriebe ist kein Unfallereignis. Für die Organisation der Pannenhilfe und des Abschleppens ist in solchen Fällen eher der Schutzbrief oder ein Automobilclub zuständig.

Liegenbleiben aufgrund eines Defektes oder einer Panne

Nicht jedes liegen gebliebene Fahrzeug hat einen Unfall- oder Kaskoschaden. Häufig liegt lediglich eine technische Panne vor.

Typische Pannenursachen sind:

  • entladene oder defekte Batterie,
  • Motorschaden,
  • defekter Anlasser oder Generator,
  • Reifenpanne,
  • Probleme mit der Kraftstoffversorgung,
  • überhitzter Motor,
  • defekte Kupplung,
  • Elektronikfehler,
  • verlorener oder eingeschlossener Fahrzeugschlüssel,
  • Kraftstoffmangel oder eine Falschbetankung.

Ein technischer Defekt fällt grundsätzlich nicht unter die Kfz-Haftpflichtversicherung. Auch Teilkasko und Vollkasko ersetzen normalerweise keine verschleiß- oder betriebsbedingten Reparaturkosten.

Besteht ein Kfz-Schutzbrief, kann der Versicherer zunächst versuchen, das Fahrzeug direkt am Pannenort wieder fahrbereit zu machen. Ist dies nicht möglich, wird das Fahrzeug je nach Tarif abgeschleppt. Schutzbriefleistungen können sowohl bei einer Panne als auch nach einem Unfall vorgesehen sein.

Auch eine Mitgliedschaft in einem Automobilclub kann Pannenhilfe und Abschleppleistungen umfassen. Umfang, Entfernungsgrenzen, Geltungsbereich und Höchstbeträge richten sich nach der gewählten Mitgliedschaft.

Ohne Schutzbrief, Automobilclub oder Mobilitätsgarantie muss der Fahrzeughalter die Abschleppkosten bei einer gewöhnlichen Panne in der Regel selbst tragen.

Leistungen eines Kfz-Schutzbriefes

Ein Kfz-Schutzbrief ist häufig ein günstiger Zusatzbaustein zur Kfz-Versicherung. Er bietet organisatorische und finanzielle Hilfe, wenn das versicherte Fahrzeug wegen einer Panne oder eines Unfalls nicht weiterfahren kann.

Je nach Tarif können unter anderem folgende Leistungen enthalten sein:

Pannenhilfe

Ein Helfer versucht, das Fahrzeug direkt am Schaden- oder Pannenort wieder fahrbereit zu machen. Dazu können beispielsweise Starthilfe, ein provisorischer Reifenwechsel oder kleinere Reparaturen gehören.

Abschleppen

Kann das Fahrzeug vor Ort nicht repariert werden, wird es zu einer geeigneten Werkstatt transportiert. Der Tarif kann festlegen, bis zu welcher Entfernung oder bis zu welchem Höchstbetrag die Kosten übernommen werden.

Bergung

Ist das Fahrzeug von der Straße abgekommen, kann die Bergung aus einem Graben, einer Böschung oder einem schwer zugänglichen Gelände abgesichert sein.

Weiter- oder Rückfahrt

Kann das Fahrzeug nicht kurzfristig repariert werden, können je nach Vertrag Fahrtkosten mit Bahn, Taxi oder Mietwagen übernommen werden.

Übernachtung

Ist eine Weiterfahrt nicht möglich, kann der Schutzbrief Kosten für eine notwendige Hotelübernachtung übernehmen.

Fahrzeugrücktransport

ei einer Panne oder einem Unfall in größerer Entfernung kann ein Rücktransport des Fahrzeugs vorgesehen sein, wenn es nicht innerhalb einer bestimmten Zeit repariert werden kann. 

Hilfe bei Falschbetankung oder Schlüsselverlust

Einige Tarife enthalten zusätzliche Leistungen bei einer Falschbetankung, einem verlorenen Fahrzeugschlüssel oder einem eingeschlossenen Schlüssel. Die Erstattung ist häufig begrenzt oder an bestimmte Voraussetzungen gebunden.

Der konkrete Leistungsumfang unterscheidet sich deutlich. Manche Schutzbriefe leisten erst ab einer bestimmten Entfernung vom Wohnort. Andere bieten Hilfe bereits direkt vor der Haustür. Vor Vertragsabschluss sollten deshalb Geltungsbereich, Entfernungsgrenzen, Fahrzeugarten, Höchstbeträge und Ausschlüsse geprüft werden.

Pannenhilfe durch einen Automobilclub

Eine Alternative zum Kfz-Schutzbrief ist die Mitgliedschaft in einem Automobilclub. Je nach Club und gewählter Mitgliedschaft kann der Schutz an die versicherte Person oder an ein bestimmtes Fahrzeug gebunden sein.

Mögliche Leistungen sind:

  • Pannenhilfe am Fahrzeug,
  • Abschleppen nach einer Panne,
  • Abschleppen nach einem Unfall,
  • Bergung des Fahrzeugs,
  • Hilfe im In- und Ausland,
  • Weiterfahrt oder Mietwagen,
  • Fahrzeugrücktransport,
  • Unterstützung bei Schlüsselverlust,
  • Hilfe bei Krankheit oder Reiseabbruch.

Ein Automobilclub kann besonders interessant sein, wenn mehrere Fahrzeuge genutzt werden oder die versicherte Person häufig mit fremden Fahrzeugen unterwegs ist. Entscheidend ist jedoch, ob die Mitgliedschaft personenbezogen oder fahrzeugbezogen ausgestaltet ist.

Schutzbrief und Automobilclub können ähnliche Leistungen enthalten. Ein Schutzbrief ist häufig unmittelbar an den Kfz-Versicherungsvertrag und das dort bezeichnete Fahrzeug gekoppelt. Eine Clubmitgliedschaft kann je nach Angebot einen weitergehenden persönlichen Mobilitätsschutz bieten. Sowohl Schutzbriefe als auch Automobilclubs können Pannenhilfe und Abschleppleistungen bereitstellen. 

Eine doppelte Absicherung ist nicht immer notwendig. Wer bereits Mitglied in einem Automobilclub ist, sollte prüfen, ob ein zusätzlicher Schutzbrief einen echten Mehrwert bietet. Umgekehrt kann ein günstiger Schutzbrief ausreichend sein, wenn nur ein Fahrzeug abgesichert werden soll und keine umfangreichen Reiseleistungen benötigt werden.

Richtig handeln und unnötige Kosten vermeiden

Nach einem Unfall oder einer Panne kommt es auf ein überlegtes Vorgehen an. Die folgenden Punkte helfen dabei, die Schadenregulierung zu erleichtern:

Unfall- oder Pannenstelle sichern

Schalten Sie die Warnblinkanlage ein, tragen Sie eine Warnweste und stellen Sie das Warndreieck in ausreichender Entfernung auf. Begeben Sie sich nicht unnötig in den fließenden Verkehr.

Versicherungsschutz prüfen

Sehen Sie in der Versicherungspolice, der Versicherungs-App oder den Vertragsunterlagen nach, ob ein Schutzbrief vereinbart wurde. Prüfen Sie außerdem, ob eine Mitgliedschaft in einem Automobilclub oder eine Herstellergarantie besteht. 

Notrufnummer des Vertragspartners verwenden

Viele Versicherer und Automobilclubs betreiben eigene Notrufzentralen. Wird ein Abschleppunternehmen ohne vorherige Abstimmung selbst beauftragt, kann es bei vertraglich begrenzten Leistungen zu Problemen mit der Kostenerstattung kommen. 

Nur notwendige Maßnahmen beauftragen

Das Fahrzeug sollte grundsätzlich zur nächstgelegenen geeigneten Werkstatt oder zu einem vereinbarten Abstellort gebracht werden. Ein weiter Transport sollte vorher mit dem Kostenträger abgestimmt werden. 

Belege aufbewahren

Bewahren Sie Abschlepprechnung, Einsatzbericht, Unfallbericht, Fotos und gegebenenfalls die polizeiliche Vorgangsnummer auf. Aus der Rechnung sollten Einsatzort, Zielort, Transportstrecke und erbrachte Zusatzleistungen hervorgehen. 

Standkosten begrenzen

Bleibt das Fahrzeug auf dem Gelände des Abschleppunternehmens stehen, können täglich weitere Kosten entstehen. Klären Sie deshalb möglichst schnell, ob das Fahrzeug repariert, begutachtet, verwertet oder an einen anderen Ort gebracht werden soll. 

Nicht mehrere Leistungsträger gleichzeitig abrechnen

Abschleppkosten dürfen nicht doppelt erstattet werden. Hat beispielsweise der Automobilclub die Rechnung vollständig übernommen, kann derselbe Betrag nicht zusätzlich beim Versicherer geltend gemacht werden.