Abweichender Halter | wenn VN und Halter nicht gleich sind
Abweichender Halter - KFZ-Versicherung > wenn der Versicherungsnehmer nicht gleich dem Fahrzeughalter ist, spricht man von abweichenden Halter
Was bedeutet „abweichender Halter?
Von einem abweichenden Halter wird gesprochen, wenn der im Fahrzeugschein eingetragene Halter nicht mit dem Versicherungsnehmer der Kfz-Versicherung übereinstimmt.
Ein typisches Beispiel:
- Versicherungsnehmer: Vater
- Fahrzeughalter: volljährige Tochter
- Eigentümer: Tochter
- Hauptfahrer: Tochter
Der Vater schließt in diesem Fall die Kfz-Versicherung ab und ist gegenüber dem Versicherer für die Beitragszahlung sowie die vertraglichen Angaben verantwortlich. Die Tochter ist dagegen als Halterin in der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen. Die Unterschiede sollten dem Versicherer offen mitgeteilt werden. Eine falsche Zuordnung kann insbesondere bei der Beitragsberechnung, der Schadenfreiheitsklasse oder im Schadenfall zu Rückfragen und Problemen führen.
Inhaltsverzeichnis - Abweichender Fahrzeughalter
- ▶ Unterschied zwischen Versicherungsnehmer, Halter, Eigentümer und Fahrer
- ▶ Darf der Versicherungsnehmer vom Halter abweichen?
- ▶ Warum werden Versicherungsnehmer und Halter getrennt?
- ▶ Wird die Kfz-Versicherung durch einen abweichenden Halter teurer?
- ▶ Welche Schadenfreiheitsklasse gilt?
- ▶ Abweichender Halter bei ...
- ▶ Was ist bei der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) zu beachten?
- ▶ Kann das Fahrzeug trotz abweichendem Halter zugelassen werden?
- ▶ Was passiert im Schadenfall?
- ▶ Welche Änderungen müssen dem Versicherer mitgeteilt werden?
- ▶ Abweichender Halter beim Leasing oder einer Finanzierung
- ▶ Welche Angaben benötigt der Versicherer?
- ▶ Häufige Fehler beim abweichenden Halter
- ▶ Checkliste: Abweichenden Halter richtig versichern▶ FAQ - Häufig gestellte Fragen zum abweichenden Halter
Unterschied zwischen Versicherungsnehmer, Halter, Eigentümer und Fahrer
Die Begriffe werden im Alltag häufig gleichgesetzt, haben jedoch unterschiedliche Bedeutungen.
Versicherungsnehmer
Der Versicherungsnehmer, kurz VN, schließt den Versicherungsvertrag ab. Er ist Vertragspartner des Versicherers, erhält den Versicherungsschein und ist grundsätzlich für die Zahlung des Versicherungsbeitrags verantwortlich. Außerdem muss er die im Versicherungsantrag gestellten Fragen vollständig und wahrheitsgemäß beantworten.
Fahrzeughalter
Der Fahrzeughalter ist die Person, auf deren Namen das Fahrzeug zugelassen ist und die regelmäßig über dessen Verwendung bestimmt. Die Halterdaten werden im Rahmen des Zulassungsverfahrens bei der Zulassungsbehörde erfasst. Der Halter muss dafür sorgen, dass das Fahrzeug ordnungsgemäß zugelassen und versichert ist. Nach dem Pflichtversicherungsgesetz ist der Halter verpflichtet, eine Kfz-Haftpflichtversicherung für sich, den Eigentümer, den Fahrer und weitere mitversicherte Personen abzuschließen und aufrechtzuerhalten.
Fahrzeugeigentümer
Der Eigentümer ist die Person, der das Fahrzeug rechtlich gehört. Das kann beispielsweise der Käufer, eine Leasinggesellschaft oder eine finanzierende Bank sein. Die Zulassungsbescheinigung Teil II wird umgangssprachlich häufig als Eigentumsnachweis bezeichnet. Sie ist allein jedoch nicht in jedem Fall ein abschließender Beweis für das Eigentum.
Fahrer
Der Fahrer ist die Person, die das Fahrzeug tatsächlich führt. Bei der Kfz-Versicherung wird häufig zwischen dem Hauptfahrer und weiteren berechtigten Fahrern unterschieden. Für die Beitragsberechnung können unter anderem das Alter der Fahrer, der Fahrerkreis, die Fahrerfahrung und die jährliche Fahrleistung eine Rolle spielen.
Darf der Versicherungsnehmer vom Halter abweichen?
Grundsätzlich kann eine Kfz-Versicherung auch dann abgeschlossen werden, wenn Versicherungsnehmer und Fahrzeughalter nicht dieselbe Person sind. Allerdings akzeptiert nicht jeder Versicherer sämtliche Personenkonstellationen.
Viele Tarife erlauben einen abweichenden Halter beispielsweise bei:
- Ehepartnern oder eingetragenen Lebenspartnern
- Eltern und Kindern
- Personen in einem gemeinsamen Haushalt
- Firmenfahrzeugen und Geschäftsführern
- Leasing- oder Finanzierungsfahrzeugen
- Fahrzeugen mit behindertengerechter Zulassung
- Dienstwagen oder betrieblich genutzten Fahrzeugen
Bei nicht verwandten Personen, unterschiedlichen Wohnanschriften oder sehr jungen Fahrzeughaltern können die Annahmeregeln strenger sein. Einige Versicherer verlangen dann einen Beitragszuschlag oder lehnen die gewünschte Konstellation ab. Deshalb sollte vor der Zulassung geprüft werden, ob der ausgewählte Tarif den abweichenden Halter ausdrücklich zulässt.
Warum werden Versicherungsnehmer und Halter getrennt?
Für einen abweichenden Halter gibt es unterschiedliche Gründe. Häufig möchten Eltern ein Fahrzeug für ihr Kind versichern. Der Versicherungsvertrag läuft dann über ein Elternteil, während das Fahrzeug auf den Sohn oder die Tochter zugelassen wird.
Weitere typische Gründe sind:
- Nutzung einer vorhandenen Schadenfreiheitsklasse
- Zweitwagenregelung innerhalb der Familie
- steuerliche oder betriebliche Gründe
- Leasing oder Fahrzeugfinanzierung
- Firmenwagen mit privatem Versicherungsnehmer
- Zulassung auf eine Person mit besonderer Steuervergünstigung
- Trennung zwischen Fahrzeugnutzer und Beitragszahler
Ein abweichender Halter führt jedoch nicht automatisch zu einem günstigeren Beitrag. Der Versicherer berücksichtigt weiterhin das tatsächliche Risiko, insbesondere den Hauptfahrer, dessen Alter, die Fahrzeugnutzung und den regelmäßigen Standort.
Wird die Kfz-Versicherung durch einen abweichenden Halter teurer?
Ein abweichender Halter kann den Versicherungsbeitrag erhöhen. Ob ein Zuschlag berechnet wird, hängt von den Tarifbestimmungen des jeweiligen Versicherers ab.
Mögliche Gründe für einen höheren Beitrag sind:
- Halter und Versicherungsnehmer wohnen nicht im selben Haushalt.
- Der Fahrzeughalter ist deutlich jünger als der Versicherungsnehmer.
- Der Halter ist gleichzeitig der regelmäßige Hauptfahrer.
- Die Schadenfreiheitsklasse stammt von einer anderen Person.
- Der Versicherer bewertet die Konstellation als erhöhtes Risiko.
- Das Fahrzeug wird anders genutzt als im Antrag angegeben.
Bei einem Vergleich sollten daher nicht nur der Preis, sondern auch die Annahmeregeln und die korrekte Zuordnung aller beteiligten Personen berücksichtigt werden.
Welche Schadenfreiheitsklasse gilt?
Die Schadenfreiheitsklasse ist in der Regel dem Versicherungsvertrag und damit dem Versicherungsnehmer zugeordnet. Sie gehört nicht automatisch dem Fahrzeughalter oder dem Hauptfahrer. Schließt beispielsweise der Vater den Versicherungsvertrag ab und bringt seine Schadenfreiheitsklasse ein, sammelt grundsätzlich der Vater die weiteren schadenfreien Jahre. Die Tochter erhält dadurch nicht automatisch einen eigenen Schadenverlauf. Soll der Vertrag später auf die Tochter übertragen werden, ist eine Übertragung der Schadenfreiheitsklasse nur nach den Bedingungen des jeweiligen Versicherers möglich. Häufig können höchstens so viele schadenfreie Jahre übernommen werden, wie die übernehmende Person seit dem Erwerb ihrer Fahrerlaubnis selbst hätte erfahren können. Eine geplante spätere Übertragung sollte deshalb bereits vor Vertragsabschluss berücksichtigt werden.
Abweichender Halter bei ...
Abweichender Halter bei Fahranfängern
Besonders häufig kommt der abweichende Halter bei Fahranfängern vor. Die Eltern schließen den Versicherungsvertrag ab, während das Fahrzeug auf das Kind zugelassen wird oder ausschließlich vom Kind gefahren wird. Dabei ist wichtig, den jungen Fahrer korrekt als regelmäßigen Fahrer oder Hauptfahrer anzugeben. Es reicht nicht aus, nur den Elternteil als Versicherungsnehmer einzutragen, wenn das Fahrzeug tatsächlich überwiegend vom Kind genutzt wird. Wird ein junger Fahrer verschwiegen, kann der Versicherer den Beitrag nachträglich korrigieren. Je nach Vertragsbedingungen können zusätzliche vertragliche Folgen entstehen. Eine passende Zweitwagenregelung oder Sondereinstufung kann häufig die bessere und transparentere Lösung sein.
Abweichender Halter bei Ehepartnern und Lebenspartnern
Bei Ehepartnern und Lebenspartnern wird ein abweichender Halter von vielen Versicherern akzeptiert. Häufig können innerhalb eines Haushalts besondere Zweitwagenregelungen oder Partnerkonditionen genutzt werden.
Trotzdem sollten folgende Angaben richtig erfasst werden:
- Wer ist Versicherungsnehmer?
- Wer ist Fahrzeughalter?
- Wer ist Eigentümer?
- Wer fährt das Fahrzeug überwiegend?
- Welche weiteren Personen nutzen das Fahrzeug?
- Wo befindet sich der regelmäßige Fahrzeugstandort?
Auch bei Ehepartnern ist nicht automatisch jeder Tarif gleich geeignet. Unterschiede bestehen vor allem bei der Schadenfreiheitsklasse, bei einer späteren Trennung oder bei der Übertragung des Versicherungsvertrags.
Abweichender Halter bei Firmenfahrzeugen
Auch bei betrieblich genutzten Fahrzeugen können Versicherungsnehmer und Halter voneinander abweichen.
Mögliche Konstellationen sind:
- Versicherungsnehmer ist das Unternehmen, Halter ist der Geschäftsführer.
- Versicherungsnehmer ist der Geschäftsführer, Halter ist die GmbH oder UG.
- Halter ist eine Leasinggesellschaft, das Fahrzeug wird vom Unternehmen genutzt.
- Versicherungsnehmer ist eine Privatperson, das Fahrzeug wird gewerblich eingesetzt.
Bei Firmenfahrzeugen ist neben dem abweichenden Halter besonders die Nutzungsart entscheidend. Ein Fahrzeug, das geschäftlich genutzt wird, darf nicht ohne Weiteres als rein privat genutztes Fahrzeug versichert werden. Die korrekte Rechtsform, Branche, Nutzung und der tatsächliche Fahrerkreis sollten deshalb im Antrag angegeben werden.
Was ist bei der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB) zu beachten?
Für die Zulassung eines versicherungspflichtigen Fahrzeugs muss gegenüber der Zulassungsbehörde eine bestehende Kfz-Haftpflichtversicherung nachgewiesen werden. Dieser Nachweis erfolgt über die elektronische Versicherungsbestätigung, kurz eVB. Bei der Beantragung der eVB sollte bereits angegeben werden, wenn Versicherungsnehmer und Halter voneinander abweichen. Die eVB muss für die vorgesehene Halterkonstellation geeignet sein. Andernfalls kann es vorkommen, dass die Zulassungsstelle die Versicherungsbestätigung nicht akzeptiert oder die Zulassung nicht wie geplant durchgeführt werden kann.
Vor dem Zulassungstermin sollten daher folgende Daten geprüft werden:
- vollständiger Name des Fahrzeughalters
- Geburtsdatum beziehungsweise Firmendaten
- Anschrift des Halters
- Name und Anschrift des Versicherungsnehmers
- gewünschte Fahrzeugart
- private oder gewerbliche Nutzung
Kann das Fahrzeug trotz abweichendem Halter zugelassen werden
Eine Zulassung ist grundsätzlich möglich, wenn der Versicherer die Konstellation akzeptiert und eine passende eVB ausgestellt wurde. Im Zulassungsantrag müssen die Daten des Fahrzeughalters angegeben und gegebenenfalls nachgewiesen werden.
Je nach Zulassungsstelle und Einzelfall können zusätzlich erforderlich sein:
- Personalausweis oder Reisepass
- Vollmacht des Fahrzeughalters
- SEPA-Mandat für die Kfz-Steuer
- Zulassungsbescheinigung Teil II
- Kaufvertrag oder weitere Fahrzeugunterlagen
- Gewerbeanmeldung oder Handelsregisterauszug
- Einverständniserklärung bei Minderjährigen
Die konkreten Unterlagen sollten vorab bei der zuständigen Zulassungsbehörde erfragt werden.
Was passiert im Schadenfall?
Ein korrekt angegebener abweichender Halter ist im Schadenfall normalerweise kein Problem. Entscheidend ist, dass die tatsächlichen Verhältnisse mit den Angaben im Versicherungsvertrag übereinstimmen.
Bei einem Schaden prüft der Versicherer unter anderem:
- Wer hat das Fahrzeug gefahren?
- War die Person als Fahrer zugelassen?
- Wie wurde das Fahrzeug genutzt?
- Stimmt der regelmäßige Standort?
- Ist der Halter korrekt angegeben?
- Entspricht die jährliche Fahrleistung den Vertragsangaben?
Die Kfz-Haftpflichtversicherung dient dem Schutz geschädigter Dritter. Das Pflichtversicherungsgesetz verpflichtet den Halter, den Versicherungsschutz für den Gebrauch des Fahrzeugs aufrechtzuerhalten. Falsche Angaben können dennoch zu einer Beitragsnachberechnung oder zu weiteren vertraglichen Konsequenzen führen. Deshalb sollten Änderungen unverzüglich gemeldet werden.
Welche Änderungen müssen dem Versicherer mitgeteilt werden?
Der Versicherer sollte informiert werden, wenn sich die tatsächlichen Verhältnisse ändern. Dazu gehören insbesondere:
- Wechsel des Fahrzeughalters
- Änderung des Versicherungsnehmers
- neuer Hauptfahrer
- Erweiterung des Fahrerkreises
- Umzug des Halters oder Versicherungsnehmers
- Änderung des regelmäßigen Fahrzeugstandorts
- Wechsel von privater zu gewerblicher Nutzung
- dauerhafte Überlassung des Fahrzeugs an eine andere Person
- Änderung der jährlichen Fahrleistung
Bei einem Halterwechsel kann zusätzlich eine neue eVB erforderlich sein. Die Versicherungsbedingungen und die Vorgaben der Zulassungsstelle sollten rechtzeitig geprüft werden.
Abweichender Halter beim Leasing oder einer Finanzierung
Abweichender Halter beim Leasing
Bei einem Leasingfahrzeug ist die Leasinggesellschaft in der Regel Eigentümerin des Fahrzeugs. Fahrzeughalter und Versicherungsnehmer können dagegen der Leasingnehmer beziehungsweise das Unternehmen sein, das das Fahrzeug nutzt. Im Versicherungsvertrag sollten daher Eigentümer, Halter, Versicherungsnehmer und Fahrer korrekt voneinander getrennt werden. Zusätzlich verlangen Leasingverträge meist eine Vollkaskoversicherung. Empfehlenswert kann außerdem eine GAP-Deckung sein. Sie kann je nach Tarif die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und der noch offenen Leasingforderung absichern.
Abweichender Halter bei einer Finanzierung
Bei einem finanzierten Fahrzeug kann die Bank die Zulassungsbescheinigung Teil II als Sicherheit verwahren. Versicherungsnehmer und Halter können trotzdem dieselbe oder unterschiedliche Personen sein. Entscheidend ist, dass: die Bank beziehungsweise der Finanzierungsgeber als Sicherungsnehmer berücksichtigt wird, die vorgeschriebene Kaskoversicherung besteht, der tatsächliche Fahrzeugnutzer angegeben wird, der Versicherer den abweichenden Halter akzeptiert. Vor dem Abschluss sollten auch die Vorgaben des Finanzierungsvertrags geprüft werden.
Welche Angaben benötigt der Versicherer?
Für ein Angebot mit abweichendem Halter werden häufig folgende Informationen benötigt:
| Angabe | Warum sie wichtig ist |
|---|---|
| Name und Anschrift des Versicherungsnehmers | Vertragspartner und Beitragsschuldner |
| Name und Anschrift des Fahrzeughalters | Abgleich mit der Zulassung |
| Verhältnis zwischen VN und Halter | Annahmeprüfung und Tarifberechnung |
| Hauptfahrer | Beurteilung des tatsächlichen Risikos |
| Weitere Fahrer | Festlegung des Fahrerkreises |
| Geburtsdaten der Fahrer | Beitragsberechnung |
| Fahrzeugstandort | Regionale Risikobewertung |
| Schadenfreiheitsklasse | Berechnung des Beitrags |
| Fahrzeugnutzung | Unterscheidung zwischen privater und gewerblicher Nutzung |
| Jährliche Fahrleistung | Bestandteil der Risikoberechnung |
Häufige Fehler beim abweichenden Halter
Der Hauptfahrer wird nicht angegeben
Der Versicherungsvertrag läuft auf die Eltern, das Fahrzeug wird aber ausschließlich vom Kind gefahren. Der junge Fahrer muss trotzdem korrekt angegeben werden.
Die Schadenfreiheitsklasse wird falsch zugeordnet
Die Schadenfreiheitsklasse gehört grundsätzlich zum Versicherungsvertrag und nicht automatisch zum Halter oder Fahrer.
Die eVB wurde ohne abweichenden Halter erstellt
Wurde die eVB nur für eine identische Personenkonstellation ausgestellt, kann es bei der Zulassung zu Problemen kommen.
Eine private Nutzung wird angegeben, obwohl das Fahrzeug gewerblich genutzt wird
Die Nutzungsart hat erheblichen Einfluss auf Annahme und Beitrag. Eine geschäftliche Nutzung sollte immer angegeben werden.
Änderungen werden nicht gemeldet
Zieht der Halter um oder übernimmt eine andere Person dauerhaft das Fahrzeug, muss der Versicherungsvertrag angepasst werden.
Checkliste: Abweichenden Halter richtig versichern
Vor dem Abschluss sollten folgende Fragen geklärt werden:
✔ Wer soll Versicherungsnehmer werden?
✔ Auf wen wird das Fahrzeug zugelassen?
✔ Wem gehört das Fahrzeug?
✔ Wer fährt das Fahrzeug überwiegend?
✔ Welche weiteren Fahrer sollen versichert sein?
✔ Wohnen Versicherungsnehmer und Halter im selben Haushalt?
✔ Welche Schadenfreiheitsklasse soll verwendet werden?
✔ Wird das Fahrzeug privat oder gewerblich genutzt?
✔ Akzeptiert der Versicherer die gewünschte Konstellation?
✔ Ist die eVB für den abweichenden Halter freigegeben?
FAQ - Häufig gestellte Fragen zum abweichenden Halter
Müssen Versicherungsnehmer und Fahrzeughalter dieselbe Person sein?
Nein. Versicherungsnehmer und Fahrzeughalter können unterschiedliche Personen sein. Der Versicherer muss die Konstellation jedoch akzeptieren und bereits bei der Antragstellung darüber informiert werden.
Kann mein Auto auf mein Kind zugelassen sein, während die Versicherung über mich läuft?
Das ist bei vielen Versicherern möglich. Das Kind muss als Halter und – sofern es das Auto regelmäßig fährt – als Hauptfahrer oder berechtigter Fahrer angegeben werden
Kann ich meine Schadenfreiheitsklasse für das Fahrzeug meines Kindes nutzen?
Je nach Versicherer und Tarif kann dies möglich sein. Die Schadenfreiheitsklasse bleibt jedoch zunächst dem Versicherungsnehmer zugeordnet und geht nicht automatisch auf das Kind über.
Ist ein abweichender Halter immer teurer?
Nein. Einige Versicherer berechnen keinen Zuschlag, wenn Halter und Versicherungsnehmer beispielsweise Ehepartner sind oder im selben Haushalt leben. Andere Tarife verlangen einen Mehrbeitrag.
Kann der Halter an einer anderen Adresse wohnen?
Das ist bei manchen Versicherern möglich. Unterschiedliche Anschriften können jedoch die Tarifauswahl einschränken oder zu einem Zuschlag führen.
Wer erhält im Schadenfall die Entschädigung?
Das hängt von der Schadenart, dem Eigentümer des Fahrzeugs, möglichen Sicherungsrechten einer Bank oder Leasinggesellschaft und den Versicherungsbedingungen ab. Bei finanzierten oder geleasten Fahrzeugen kann die Zustimmung des Eigentümers erforderlich sein.
Wer muss den Versicherungsbeitrag bezahlen?
Gegenüber dem Versicherer ist grundsätzlich der Versicherungsnehmer zur Beitragszahlung verpflichtet.
Wer erhält die Schadenfreiheitsklasse?
Die Schadenfreiheitsklasse wird grundsätzlich dem Versicherungsvertrag des Versicherungsnehmers zugeordnet. Der Fahrzeughalter oder Hauptfahrer erwirbt dadurch nicht automatisch einen eigenen Schadenverlauf.
Kann der Versicherungsnehmer später geändert werden?
Eine Änderung kann möglich sein, wird versicherungstechnisch jedoch häufig wie ein Vertragswechsel behandelt. Dabei muss geklärt werden, ob und in welchem Umfang die Schadenfreiheitsklasse übertragen werden kann.
Muss ein Halterwechsel gemeldet werden?
Ja. Ein Wechsel des Fahrzeughalters sollte dem Versicherer unverzüglich mitgeteilt werden. Zusätzlich kann eine Änderung bei der Zulassungsstelle und gegebenenfalls eine neue eVB erforderlich sein.