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Behinderungsbedingter Mehraufwand bei Invalidität durch Unfall

Hilfsmittel und behinderungsbedingte Mehraufwendungen um die Lebensqualität zu verbessern, können durch die Unfallversicherung abgedeckt sein.

Zuschüsse oder die volle Bezahlung von Hilfsmitteln aus der Unfallversicherung

Die Kostenübernahme von geeigneten Hilfsmittel, wie z.B.  Rollstuhl, Rollator, Arm- oder Beinprothesen, Hörgeräte, Gehhilfen, Orthesen liegt nach einem Unfall eigentlich in der Verantwortung der Krankenkassen oder des Sozialversicherungsträgers oder der entsprechenden Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers. Kommt es war, dass von genannten Ersatzpflichtigen die Leistung der Hilfsmittel verweigert wird, lohnt sich ein Blick in Ihre Unfallversicherungsbedingungen unter den Punkt:

  • Hilfsmittel
  • Behinderungsbedingte Mehraufwendungen - Behinderungsbedingte Kosten

Behinderungsbedingter Mehraufwand, je nach Bedingungswerk der Unfallversicherung können folgende nachgewiesene und nicht von Dritten übernommene Kosten für behindertengerechte Fahrzeugumrüstungen, Haus- oder Wohnungsumbauten, Umzüge in behindertengerechte Wohnsitze, Prothesen und Hilfsmittel (z.B. Rollstuhl, Prothesen, Hörgeräte, Gehhilfen, Orthesen), künstliche Organe und Organtransplantationen, Schulungen zum Erlernen der Blindenschrift oder Gebärdensprache, die Anschaffung eines Assistenz- oder Blindenhundes sowie die Reparatur oder den Ersatz beschädigter Gliedmaßenprothesen bis zu xxx EUR je Unfallereignis. Sollte ein anderer Ersatzpflichtiger (z.B. Krankenversicherer, Unfallverursacher) eintreten müssen, kann der Erstattungsanspruch nur für die restlichen Kosten geltend gemacht werden. Bei Bestreiten der Leistungspflicht durch den Ersatzpflichtigen kann der gesamte Erstattungsanspruch gegen den Unfallversicherer geltend gemacht, sofern Ihre Forderungen gegen andere Ersatzpflichtige an Unfallversicherer abgetreten werden.

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