Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges | Lexikon-Gebäude
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges als versicherte Gefahr bei der Wohngebäudeversicherung - Leistungsbeschreibung Wohngebäude-Lexikon
Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges seiner Teile oder seiner Ladung
Schadensereignisse durch bemannte Flugkörper - Luftfahrzeuge sind glücklicherweise recht selten, führen aber im Fall eines Falls häufig zu einem recht hohen Schadensbild. In den heutigen Versicherungsbedingungen für Wohngebäude wird häufig auf den Zusatz "bemannt" verzichtet. Und der unmittelbare und mittelbare Schaden durch den Einschlag, sowie der sich daraus entwickelnde Folgeschaden durch Brand, Explosion bedingungsgemäß erstattet.
Voraussetzung für die Leistung ist, dass nicht ein Dritter für den Absturz des Objektes, seiner Teile oder seiner Ladung verantwortlich gemacht werden kann, in diesem Fall kann ein Anspruch gegen den Betreiber des Flugobjektes bestehen!
Als Luftfahrzeuge nach Luftverkehrsgesetz gelten unter anderem: Flugzeuge, Drehflügler, Luftschiffe, Segelflugzeuge, Motorsegler, Frei- und Fesselballone, Rettungsfallschirme, Flugmodelle, Luftsportgeräte sonstige für die Benutzung des Luftraums bestimmte Geräte, sofern sie in Höhen von mehr als dreißig Metern über Grund oder Wasser betrieben werden können. Raumfahrzeuge, Raketen und ähnliche Flugkörper gelten als Luftfahrzeuge, solange sie sich im Luftraum befinden. Ebenfalls als Luftfahrzeuge gelten unbemannte Fluggeräte einschließlich ihrer Kontrollstation, die nicht zu Zwecken des Sports oder der Freizeitgestaltung betrieben werden (unbemannte Luftfahrtsysteme) (Quelle: Luftverkehrsgesetz (LuftVG), Neugefasst durch Bek. v. 10.5.2007 I 698)
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