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Zusammenstoß mit Tieren: Wildschadenklausel einfach oder top

Zusammenstoß mit Tieren: Unterschiede zwischen Wildschadenklausel und erweiterter Wildschadenklausel und Versicherungsschutz für Tiere aller Art.

Zusammenstoß mit Tieren: Erfahren Sie, wann die Kfz-Teilkaskoversicherung bei Wildunfällen, Haarwild und Tieren aller Art den Fahrzeugschaden ersetzt.
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Welche Tierunfälle zahlt die Teilkaskoversicherung?

Ein Zusammenstoß mit einem Tier kann erhebliche Schäden am Fahrzeug verursachen. Wer glaubt, dass Tiere nur nachts unterwegs sind, irrt sich. Zwar gelten die Morgen- und Abenddämmerung als besonders unfallträchtige Zeiten, doch auch tagsüber ist jederzeit mit Wildwechsel zu rechnen – vor allem an Waldrändern, auf Landstraßen und in ländlichen Gebieten. Ob die Teilkaskoversicherung den Schaden übernimmt, hängt von der vereinbarten Wildschadenklausel ab. Einfache Tarife beschränken den Schutz häufig auf Haarwild nach dem Bundesjagdgesetz, etwa Rehe oder Wildschweine. Leistungsstärkere Tarife erfassen weitere Tierarten oder sogar Tiere aller Art. Deshalb sollten die Vertragsunterlagen genau geprüft werden. Maßgeblich sind immer der Versicherungsschein und die zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.

Als Haarwild gelten nach § 2 des Bundesjagdgesetzes unter anderem Rehe, Rot-, Dam- und Schwarzwild (Wildschweine), Feldhasen, Wildkaninchen, Füchse, Dachse, Marder, Wildkatzen, Luchse, Wölfe und weitere wildlebende Säugetiere. Nicht zum Haarwild gehören dagegen Vögel wie Fasan, Ente, Gans oder Greifvögel sowie Haus- und Nutztiere, etwa Hunde, Katzen, Pferde, Rinder oder Schafe. Für die Kfz-Teilkaskoversicherung ist diese Unterscheidung wichtig, da ältere oder einfache Tarife häufig nur Schäden durch den Zusammenstoß mit Haarwild nach dem Bundesjagdgesetz ersetzen. (Stand 2026)

Inhaltsverzeichnis
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Inhaltsverzeichnis - Zusammenstoß mit Tieren - Kollision mit Tieren

  • ▶ Was bedeutet die klassische Wildschadenklausel?
  • ▶ Welche Tiere zählen nach dem Bundesjagdgesetz zum Haarwild?
  • ▶ Was ist eine erweiterte Wildschadenklausel?
  • ▶ Was bedeutet „Zusammenstoß mit Tieren aller Art“?
  • ▶ Was ist bei Ausweichschäden zu beachten?
  • ▶ Welche Leistungen übernimmt die Teilkaskoversicherung?
  • ▶ Sind Tierbissschäden ebenfalls Wildschäden?
  • ▶ Welche Nachweise sind nach einem Tierunfall wichtig?
  • ▶ Worauf sollte beim Tarifvergleich geachtet werden?

Was bedeutet die klassische Wildschadenklausel?

Die klassische Wildschadenklausel schützt meist nur beim Zusammenstoß mit Haarwild im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesjagdgesetzes. Ein Schaden durch ein Reh oder Wildschwein ist damit in der Regel versichert. Eine Kollision mit einem Hund, einer Katze, einem Pferd oder einem Vogel kann dagegen außerhalb des Versicherungsschutzes liegen, sofern der Tarif keine Erweiterung vorsieht. Auch die untersuchten Versicherungsbedingungen verwenden ausdrücklich die Formulierung „Haarwild im Sinne des Bundesjagdgesetzes“

Welche Tiere zählen nach dem Bundesjagdgesetz zum Haarwild?

Maßgeblich ist nicht eine „Bundesjagdverordnung“, sondern § 2 des Bundesjagdgesetzes. Zum Haarwild gehören unter anderem:

Wisent, Elch-, Rot-, Dam-, Sika-, Reh-, Gams-, Stein-, Muffel- und Schwarzwild, Feld- und Schneehase, Wildkaninchen, Murmeltier, Wolf, Wildkatze, Luchs, Fuchs, Stein- und Baummarder, Iltis, Hermelin, Mauswiesel, Dachs, Fischotter und Seehund.

Für die tägliche Schadenpraxis sind besonders Rehe, Wildschweine, Hasen, Füchse und Dachse relevant. Vögel gehören dagegen zum Federwild und fallen nicht unter eine Klausel, die ausschließlich Haarwild erfasst. Die Länder dürfen weitere Tierarten bestimmen, die dem Jagdrecht unterliegen; für den Versicherungsschutz bleibt jedoch die konkrete Formulierung im Vertrag entscheidend.

Was ist eine erweiterte Wildschadenklausel?

Eine erweiterte Wildschadenklausel geht über das gesetzlich definierte Haarwild hinaus. Je nach Versicherer kann sie beispielsweise auch Zusammenstöße mit Federwild, Haus- und Nutztieren oder weiteren Wirbeltieren einschließen. Der Umfang ist nicht einheitlich geregelt. Deshalb sollte genau geprüft werden, ob der Tarif nur einzelne zusätzliche Tiergruppen nennt oder tatsächlich den Zusammenstoß mit „Tieren aller Art“ versichert.

Was bedeutet „Zusammenstoß mit Tieren aller Art“?

Die Formulierung „Tiere aller Art“ bietet regelmäßig den umfassendsten Schutz. Sie kann neben Rehen und Wildschweinen auch Kollisionen mit Hunden, Katzen, Pferden, Rindern, Schafen oder Vögeln erfassen. Auch andere untersuchte Bedingungen unterscheiden nach Tarifstufe: Während ein Grundtarif nur Haarwild einschließt, gilt in einer höherwertigen Variante der Schutz für Tiere aller Art. Was versichert ist regelt immer das Bedingungswerk des entsprechenden Versicherers

Was ist bei Ausweichschäden zu beachten?

Nicht jeder Schaden im Zusammenhang mit einem Tier ist automatisch ein versicherter Wildschaden. Wird einem Tier ausgewichen, ohne dass es zur Berührung kommt, fehlt der unmittelbare Zusammenstoß. Ein solcher Ausweichschaden kann in der Vollkaskoversicherung als Unfall versichert sein. In der Teilkasko muss dagegen geprüft werden, ob der Tarif Ausweichschäden ausdrücklich einschließt oder ob ein sogenannter Rettungskostenfall vorliegt. Die Beweisführung ist dabei häufig schwieriger als bei einer direkten Kollision.

Welche Leistungen übernimmt die Teilkaskoversicherung?

Je nach vereinbartem Tarif können insbesondere folgende Leistungen versichert sein:

  • Reparatur der unmittelbar durch den Tierzusammenstoß beschädigten Fahrzeugteile
  • Entschädigung bei Totalschaden bis zur vertraglich festgelegten Grenze
  • Ersatz notwendiger Abschlepp- und Bergungskosten im vereinbarten Umfang
  • Schäden durch den Zusammenstoß mit Haarwild bei erweiterten Tarifen Zusammenstöße mit weiteren Tiergruppen
  • bei besonders leistungsstarken Tarifen Zusammenstöße mit Tieren aller Art
  • mitversicherte Fahrzeugteile und fest eingebautes Zubehör nach den Bedingungen
  • Verzicht auf eine Rückstufung, da Teilkaskoschäden üblicherweise nicht über eine Schadenfreiheitsklasse abgerechnet werden
  • Abzug der vereinbarten Teilkasko-Selbstbeteiligung

Die Kaskoversicherung kann bei Beschädigung, Zerstörung, Totalschaden oder Verlust des Fahrzeugs leisten, sofern ein ausdrücklich versichertes Ereignis vorliegt. Dazu zählt nach den beigefügten Bedingungen auch der Zusammenstoß mit Tieren.

Sind Tierbissschäden ebenfalls Wildschäden?

Tierbiss und Tierkollision sind zwei unterschiedliche Versicherungsereignisse. Bei einem Tierbiss beschädigt beispielsweise ein Marder Kabel, Schläuche oder Dämmmaterial. Einige Tarife versichern nur den unmittelbaren Bissschaden, andere zusätzlich daraus entstehende Folgeschäden. In einem beigefügten Bedingungswerk sind unmittelbare Tierbissschäden sowie Folgeschäden am Fahrzeug bis zu ????? Euro oder unbegrenzt versichert.

Welche Nachweise sind nach einem Tierunfall wichtig?

Der Schaden sollte unverzüglich dokumentiert und dem Versicherer gemeldet werden. Sinnvoll sind Fotos vom Fahrzeug, vom Unfallort, von Spuren und gegebenenfalls vom Tier. Polizei, Jagdpächter oder Förster können den Unfall aufnehmen und eine Wildunfallbescheinigung ausstellen. Das Tier sollte nicht mitgenommen oder ohne Absicherung angefasst werden. Bei Haus- oder Nutztieren sollten außerdem Angaben zum Tierhalter festgehalten werden.

Worauf sollte beim Tarifvergleich geachtet werden?

Ein günstiger Teilkaskotarif schützt nicht zwangsläufig bei jeder Tierkollision. Besonders wichtig ist die genaue Formulierung:

Klausel Typischer Versicherungsumfang
Haarwild nach Bundesjagdgesetz Zum Beispiel Reh, Wildschwein, Fuchs oder Hase.
Erweiterte Wildschadenklausel Zusätzlich weitere ausdrücklich genannte Tierarten.
Tiere aller Art Grundsätzlich auch Haus-, Nutz- und andere Wildtiere.
Tierbiss Unmittelbare Schäden durch Tierbisse am Fahrzeug.
Tierbiss-Folgeschäden Folgeschäden bis zur vereinbarten Höchstentschädigung gemäß Tarif.

Einige Tarife sehen außerdem besondere Einschränkungen vor. So kann beispielsweise ein reiner Lackschaden nur dann ersetzt werden, wenn gleichzeitig weitere versicherte Fahrzeugschäden entstanden sind

Barmenia LKW-Versicherung

Barmenia LKW-Versicherung – leistungsstarker Schutz für privat oder gewerblich genutzte Lieferwagen, Lastkraftwagen

Barmenia LKW-Versicherung für Unternehmen mit individuell wählbarem Haftpflicht-, Teilkasko- und Vollkaskoschutz sowie sinnvollen Zusatzleistungen für LKW.
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Barmenia LKW-Versicherung – Leistungsstarker Schutz für

Mit der Barmenia LKW-Versicherung sichern Unternehmen, Handwerksbetriebe, Speditionen und Werkverkehr ihre Lastkraftwagen bedarfsgerecht ab. Je nach gewünschtem Versicherungsschutz stehen Kfz-Haftpflicht, Teilkasko und Vollkasko sowie sinnvolle Zusatzbausteine wie Schutzbrief, Fahrerschutz oder Eigenschadendeckung zur Verfügung. So lässt sich der Versicherungsschutz individuell an den Einsatz des Fahrzeugs anpassen.

Die Barmenia LKW-Versicherung bietet Unternehmen eine flexible Absicherung für Lastkraftwagen im gewerblichen Einsatz. Bereits die Kfz-Haftpflicht schützt vor den finanziellen Folgen von Schäden gegenüber Dritten. Ergänzend können Teilkasko und Vollkasko gewählt werden, um auch Schäden am eigenen Fahrzeug abzusichern. Zusätzliche Bausteine wie Schutzbrief, Fahrerschutz oder Eigenschadenversicherung erweitern den Versicherungsschutz sinnvoll und sorgen für mehr Sicherheit im Arbeitsalltag.

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Baloise LKW-Versicherung: Nutzfahrzeuge im Werkverkehr

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Wer täglich mit Lastkraftwagen unterwegs ist, benötigt einen Versicherungsschutz, der den Anforderungen des Transportgewerbes gerecht wird. Die Baloise bietet hierfür flexible Versicherungslösungen für Lkw, Sattelzugmaschinen und weitere Nutzfahrzeuge. Je nach Einsatzgebiet kann der Versicherungsschutz mit verschiedenen Zusatzleistungen erweitert werden. Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Kfz-Haftpflicht stehen Teil- und Vollkaskoversicherungen sowie ergänzende Bausteine zur Verfügung. Unternehmen profitieren von einer leistungsstarken Schadenbearbeitung, einer transparenten Vertragsgestaltung und einem auf den jeweiligen Fahrzeugbestand abgestimmten Versicherungskonzept. So lassen sich Ausfallzeiten reduzieren und finanzielle Risiken im Schadenfall begrenzen.

Die Baloise LKW-Versicherung richtet sich an Unternehmen, Selbstständige und Fuhrparkbetreiber, die ihre Nutzfahrzeuge zuverlässig absichern möchten. Je nach Bedarf lässt sich der Versicherungsschutz aus Haftpflicht-, Teilkasko- und Vollkaskoleistungen sowie verschiedenen Zusatzbausteinen individuell zusammenstellen. Ergänzend stehen unter anderem ein Autoschutzbrief, eine Fahrerschutzversicherung und eine Kfz-Unfallversicherung zur Verfügung. So können finanzielle Folgen nach Unfällen, Diebstahl, Naturereignissen oder Pannen wirksam begrenzt werden.

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Alte Leipziger LKW-Versicherung: LKW und Fuhrparks absichern

Alte Leipziger LKW-Versicherung: Nutzfahrzeuge als Einzelfahrzeuge über Einzeltarif oder Fuhrparks über eine Flottenversicherung passend absichern

Alte Leipziger Lkw-Versicherung mit Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko und Flottenlösungen für Nutzfahrzeuge, Lieferwagen und gewerbliche Fuhrparks
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Die Alte Leipziger LKW-Versicherung kann auch für ein einzelnes Nutzfahrzeug abgeschlossen werden. Versichert werden je nach Fahrzeug und Nutzung unter anderem Lieferwagen bis 3,5 Tonnen, Lkw über 3,5 Tonnen sowie Zugmaschinen. Grundlage ist die Kfz-Haftpflichtversicherung. Ergänzend können Teilkasko oder Vollkasko vereinbart werden, etwa zum Schutz vor Diebstahl, Brand, Sturm, Hagel, Glasbruch, Tierkollisionen, Vandalismus oder selbst verursachten Unfallschäden. Für die Beitragsberechnung sind vor allem Fahrzeugart, zulässige Gesamtmasse, Aufbau, Einsatzgebiet, Jahresfahrleistung und Nutzungsart wichtig. Entscheidend ist die richtige Angabe, ob das Fahrzeug im Werkverkehr, im gewerblichen Güterverkehr oder für andere Zwecke eingesetzt wird. Der konkrete Schutz richtet sich nach Angebot und Versicherungsschein.

Für Unternehmen mit mehreren betrieblich genutzten Fahrzeugen bietet die Alte Leipziger eine Fuhrparklösung, bei der verschiedene Nutzfahrzeuge unter einem gemeinsamen Versicherungskonzept zusammengefasst werden können. So lassen sich beispielsweise Lieferwagen, Lkw, Zugmaschinen und weitere Firmenfahrzeuge einheitlich absichern. Je nach Bedarf können Kfz-Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko sowie weitere Bausteine wie Fahrerschutz oder Schutzbrief kombiniert werden. Eine Flottenversicherung reduziert den Verwaltungsaufwand, schafft eine bessere Übersicht über den gesamten Fahrzeugbestand und ermöglicht eine individuelle Absicherung passend zum jeweiligen Unternehmen. Welche Leistungen vereinbart sind, ergibt sich aus dem Versicherungsschein und den zugrunde liegenden Versicherungsbedingungen.

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Allianz LKW-Versicherung > Nutzfahrzeuge & gewerbl. Fuhrparks

Allianz LKW-Versicherung für Nutzfahrzeuge und gewerbliche Fuhrparks: leistungsstarker Schutz, flexible Tarife und individuelle Lösungen.

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ACHTUNG! -  Allianz LKW-Tarife sind in der Enkundenversion des Vergleichsrechners nicht sichtbar!

Ein Lastkraftwagen ist für viele Unternehmen weit mehr als nur ein Transportmittel. Er bringt Waren zum Kunden, befördert Werkzeuge und Maschinen zur Baustelle oder bildet die Grundlage eines Transport- und Logistikbetriebs. Fällt das Fahrzeug nach einem Unfall, Diebstahl oder einem anderen Schaden aus, kann dies den gesamten Betriebsablauf beeinträchtigen. Mit der Allianz Kfz-Versicherung für Nutz- und Flottenfahrzeuge können gewerblich eingesetzte Lieferwagen, LKW, Zugmaschinen und weitere Fahrzeugarten versichert werden.

Je nach Größe und Zusammensetzung des Fuhrparks bietet die Allianz unterschiedliche Versicherungslösungen an. Einzelne Nutzfahrzeuge können über einen klassischen Fahrzeugvertrag versichert werden. Für Unternehmen mit mehreren Fahrzeugen stehen spezielle Flottenmodelle zur Verfügung. Dabei wird unter anderem zwischen Lkw bis 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse, schweren Lkw über 3,5 Tonnen sowie Zugmaschinen im Werk- und Güterverkehr unterschieden. Für mittelgroße Fuhrparks ist eine Flottenversicherung ab 15 bis 49 ziehenden Fahrzeugen möglich. Große Flotten können ab 50 ziehenden Fahrzeugen  im Stückpreismodell versichert werden.

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FAQ zum Versicherungsmakler

  • ▶ Was ist ein Versicherungsmakler?
  • ▶ Wie können Sie mit uns zusammen arbeiten?
  • ▶ Mit welchen Kosten müssen Sie bei uns rechnen?
  • ▶ Zu welchen Versicherungsthemen können Sie uns ansprechen?

Unterschiede im der Struktur der Versicherungsvermittler

Ein Versicherungsmakler ist eine Person oder eine Firma, die als Vermittler zwischen diversen Versicherungsunternehmen und Kunden fungiert.

  1. Allgemeines
  2. Ausschließlichkeitsvermittler
  3. Mehrfachagent
  4. Versicherungsmakler
  5. Versicherungsberater
  6. Berater bei Finanzvertrieben
  7. Tippgeber

Im Gegensatz zu einem Versicherungsvertreter - Ausschließlichkeitsvertreter (Vermittler einer Gesellschaft) oder einem Versicherungsvermittler, der als Mehrfachagent (Mehrfachvertreter) auftritt, welche dann mit mehreren Versicherern Verträge haben, was gerne bei Finanzvertrieben gemacht wird. Anders als ein Mehrfachagent arbeitet ein Versicherungsmakler nicht im Auftrag eines bestimmten Versicherungsunternehmens, sondern vertritt die Interessen des Kunden. Die direkte Zusammenarbeit mit Versicherern und oder sogenannten Maklerpools bietet dem Kunden eine gewisse Entscheidungsfreiheit des Maklers. 

Ein Versicherungsmakler kann den Kunden bei der Suche nach einer geeigneten Versicherung unterstützen, indem er verschiedene Angebote von verschiedenen Versicherern vergleicht und dem Kunden die Vor- und Nachteile der verschiedenen Optionen erläutert. Der Versicherungsmakler kann auch bei der Erneuerung oder Anpassung von Versicherungspolicen beraten.

  • Merkmal / Strukturmerkmal: Ausschließlichkeitsvermittler
  • Gesetzliche Grundlage: § 34d Abs. 1 GewO (Versicherungsvertreter)
  • Vertretungsverhältnis: Vertreter einer Versicherungsgesellschaft
  • Interessenvertretung: Interessen der Gesellschaft
  • Vertragspartner: Agenturvertrag mit einem Versicherer
  • Vergütung: Provision vom Versicherer
  • Haftung: Versicherungsgesellschaft haftet grundsätzlich mit
  • Unabhängigkeit: Gebunden, kein Marktvergleich
  • Pflichten gegenüber Kunden: Informations- und Beratungspflicht im Rahmen der Gesellschaft
  • Zulassung / Registrierung: Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 1 GewO, Registereintrag bei IHK
  • Typische Zielgruppe: Privatkunden und Firmenkunden der eigenen Gesellschaft
  • Beispiel: Vertreter einer großen Versicherung (z. B. Allianz, DEVK, HUK)
  • Merkmal / Strukturmerkmal: Mehrfachagent
  • Gesetzliche Grundlage: § 34d Abs. 1 GewO (Versicherungsvertreter)
  • Vertretungsverhältnis: Vertreter von mehreren Versicherern
  • Interessenvertretung: Interessen mehrerer Gesellschaften, eingeschränkt
  • Vertragspartner: Agenturverträge mit mehreren Versicherern
  • Vergütung: Provisionen von mehreren Versicherern
  • Haftung: Vermittler haftet gemeinsam mit Versicherern
  • Unabhängigkeit: Teilweise gebunden, eingeschränkter Vergleich
  • Pflichten gegenüber Kunden: Informations- und Beratungspflicht für angebotene Versicherer
  • Zulassung / Registrierung: Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 1 GewO, Registereintrag bei IHK
  • Typische Zielgruppe: Kunden, die Auswahl zwischen begrenzten Versicherern wünschen
  • Beispiel: Agent, der für z. B. BARMENIA, VHV und ZURICH Produkte anbietet
  • Merkmal / Strukturmerkmal: Versicherungsmakler
  • Gesetzliche Grundlage: § 34d Abs. 1 GewO (Versicherungsmakler)
  • Vertretungsverhältnis:  Vertreter des Kunden (Versicherungsnehmer)
  • Interessenvertretung: Interessen des Kunden
  • Vertragspartner: Maklervertrag mit dem Kunden
  • Vergütung: Courtage (vom Versicherer gezahlt, aber im Kundenauftrag vermittelt)
  • Haftung: Eigene Haftung (Berufshaftpflicht vorgeschrieben)
  • Unabhängigkeit: Unabhängig, Marktvergleich und Kundeninteresse im Fokus
  • Pflichten gegenüber Kunden: Analysepflicht, Empfehlungspflicht, Dokumentationspflicht
  • Zulassung / Registrierung: Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 1 GewO, Registereintrag bei IHK
  • Typische Zielgruppe: Kunden mit Anspruch auf objektive Marktanalyse
  • Beispiel: Unabhängiger Makler mit Zugriff auf viele Tarife
  • Merkmal / Strukturmerkmal: Versicherungsberater
  • Gesetzliche Grundlage:§ 34d Abs. 2 GewO
  • Vertretungsverhältnis: Vertreter des Kunden (Versicherungsnehmer)
  • Interessenvertretung: Interessen des Kunden
  • Vertragspartner: Beratungsvertrag mit dem Kunden
  • Vergütung: Honorar vom Kunden (keine Provision erlaubt)
  • Haftung: Eigene Haftung, Berufshaftpflicht vorgeschrieben
  • Unabhängigkeit: Unabhängig, reine Beratung ohne Vermittlung
  • Pflichten gegenüber Kunden: Beratungspflicht, keine Vermittlungstätigkeit
  • Zulassung / Registrierung: Erlaubnispflicht nach § 34d Abs. 2 GewO, Registereintrag bei IHK
  • Typische Zielgruppe:Kunden, die nur Beratung, keine Vermittlung wünschen
  • Beispiel: Versicherungsberater, der gegen Honorar ein Konzept erstellt

Ein Blick in das Impressum großer Finanzvertriebe wie DVAG, Swiss Life Select oder tecis lohnt sich: Häufig handelt es sich bei den dort tätigen Beratern nicht um unabhängige Makler, sondern um gebundene Vermittler. (Berufsbezeichnung: Versicherungsvertreter mit Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 GewO Bundesrepublik Deutschland) Diese sind rechtlich meist selbstständige Handelsvertreter (§ 84 HGB), die im Namen des Finanzvertriebs oder dessen Produktpartner handeln. Der Vertrieb legt fest, welche Versicherungs- und Finanzprodukte vermittelt werden dürfen – eine freie Produktauswahl besteht somit nicht.

Je nach Struktur kann der Berater als Ausschließlichkeitsvermittler, Mehrfachagent oder in seltenen Fällen als eingeschränkter Versicherungsmakler auftreten. Gemeinsam ist ihnen, dass der jeweilige Finanzvertrieb die Produktvorgaben bestimmt und damit die tatsächliche Marktunabhängigkeit einschränkt.

Die Berater werden in der Regel provisionsbasiert vergütet, was einen potenziellen Interessenkonflikt zwischen Kundenbedarf und Vertriebsvorgaben mit sich bringen kann. Rechtlich sind sie verpflichtet, ihren Vermittlerstatus offenzulegen und kundenorientiert zu beraten (§§ 61–63 VVG, VersVermV). 

Kunden sollten daher prüfen, ob der Berater an bestimmte Produktpartner gebunden ist oder unabhängig am Markt vergleicht. Die Eintragung im Vermittlerregister der IHK gibt hierzu Aufschluss und hilft, den Beratungscharakter – Vertrieb oder echte Marktunabhängigkeit – richtig einzuordnen.

Ein Tippgeber vermittelt selbst keine Versicherungsverträge, sondern stellt lediglich den Kontakt zwischen einem potenziellen Kunden und einem zugelassenen Versicherungsvermittler her. Er gilt daher nicht als Versicherungsvermittler im Sinne des § 34d GewO, solange er keine Beratung, keine Produktbewertung und keine Vertragsvermittlung vornimmt. Seine Tätigkeit beschränkt sich auf die bloße Namensnennung oder Kontaktweitergabe.

Rechtlich handelt der Tippgeber in einer untergeordneten Stellung. Eine Erlaubnis oder Registrierung im Vermittlerregister ist nicht erforderlich, solange die Tätigkeit im Rahmen dieser Grenzen bleibt. Überschreitet er jedoch die Schwelle zur aktiven Bera

Beim Betrieb einer Internetseite muss ein Tippgeber besondere Sorgfalt walten lassen. Schon durch Formulierungen wie „wir beraten“ oder „wir finden die beste Versicherung“ kann der Eindruck einer Vermittlung entstehen. In diesem Fall besteht die Gefahr einer unerlaubten Vermittlungstätigkeit. Zudem gilt die Impressumspflicht nach § 5 TMG: Der Seitenbetreiber muss mit Namen, Anschrift und ggf. Hinweis auf seine Tätigkeit als Tippgeber klar erkennbar sein. 

Auch wenn der Tippgeber keine Beratung durchführt, kann er bei falschen oder irreführenden Aussagen haftbar gemacht werden. Deshalb sollte er seine Rolle transparent darstellen und deutlich darauf hinweisen, dass keine Versicherungsvermittlung oder -beratung erfolgt.

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Welche Kosten entstehen Ihnen bei uns

Als Versicherungsmakler erhalten wir eine Courtage(Sachversicherungen) / Provision (Vorsorgeprodukte) vom vermittelten Versicherer. Diese ist bereits in den Versicherungsprodukten enthalten und wird nicht gesondert erhoben! 

Eine andere Vergütung hier eine Honorarberatung wird im Vorfeld mit dem Kunden/Versicherungsnehmer abgesprochen und ist eher die Ausnahme!

Stornokosten

Für Vertrage, die durch den Vorversicherer aufgrund von Nichtzahlung oder Schaden gekündigt wurden, lehnen wir prinzipiell ab!
Für dennoch über unsere Vergleichsportale erzeugte und nicht zustande gekommenen Anträge verfahren wir gemäß unseren Geschäftsbedingungen § 5.

Unsere Tätigkeitgebiete

Versicherung & Vorsorgeprodukte von einem Versicherungsmakler für Privatpersonen enthalten nicht selten bessere Leistungen als Standardprodukte

Vorsorgeprodukte Privatkunden

Wir bieten Ihnen Beratung und Service zu diversen Versicherungsprodukten zur Absicherung des privaten Eigentums, der finanziellen Vorsorge für die Familie nebst Produkten zur Altersvorsorge.

Beratung & Vergleiche zur privaten Krankenversicherung PKV - sowohl zu den Zusatzversicherungen zur GKV

Private Kranken Versicherungen

Im Bereich der Kostenvorsorge im Fall einer gesundheitlichen Beeinträchtigung beraten wir alle Vorsorgeprodukte, die als Ergänzungsversicherung zur gesetzlichen Krankenversicherung - GKV angeboten werden.

Vergleich von Kfz-Versicherungen für Fahrzeuge unterschiedlicher Art

Kraftfahrzeuge aller Art hier online versichern

Wenn es um das Thema Kfz-Versicherungsvergleiche geht, brauchen wir uns vor den "Großen Vergleichern" nicht zu verstecken. Wir bieten für diverse Fahrzeugarten einen Vergleichsrechner auf unserem Portal.

Absicherung von gewerblichen Sach- und Vermögenswerten, in Form von Gewerbepolicen

Vorsorgeprodukte Gewerbekunden

Versicherungsprodukte für Freiberufler und Gewerbetreibende in den Bereichen Haftpflichtabsicherung, Vermögenssicherung, Cyber, Transport und Rechtsschutz

Rechtsschutzversicherung für Privat, Gewerbe, Freiberufler, Ärzte, Heilberufe, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Landwirte, Vereine

Privat & Gewerbe Rechtsschutz Versicherung

Während in den Vergleichsrechner zumeist nur Rechtsschutztarife für Privat, Berufs, Verkehrsrechtsschutz anbieten, freuen wir uns auf Anfragen aus dem Bereich Gewerbe, Freiberufler, Landwirte und Vereine.

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Tel.: +49 (0) 53 29 - 69 09 000
Fax: +49 (0) 53 29 - 69 09 001

www.vsc-assekuranz-makler.de
E-Mail: Kontaktformular

 

Versicherungsvergleiche für Prämiensparer und oder leistungsbewußte Verbraucher bundesweit über das Internet

Versicherungsmakler nach § 34d
Reg.nr: D-33BS-Y37NQ-45
Eingetragene Marke ® 30 2015 108 4605



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38678 Clausthal-Zellerfeld - Landkreis Goslar

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